Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Louis Rausch system:relevant (hiernach auch “Dienstleister” genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach auch “AGB” genannt). Die aktuelle Version der AGB sind auch veröffentlicht unter: www.systemrelevant.io

2. Der Dienstleister ist berechtigt, seine AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Mieter/Veranstalter jederzeit zu ändern.

3. Spätestens mit dem Absenden der Zahlung erklärt der Kunde, die AGB gelesen und verstanden zu haben und diese uneingeschränkt anzuerkennen. Das Einverständnis mit den AGB kann auch durch eine ausdrückliche Erklärung des Kunden, per E-Mail oder schriftlich, erfolgen. Die Zahlung stellt gleichzeitig die Annahme des Angebots dar und begründet ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter/Veranstalter und dem Dienstleister.

4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Dienstleister sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.


§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich der Dienstleister verbindlich an abgegebene Angebote halten.

2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw. fernschriftliche Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Emails, Briefe, Messenger- und auch SMS-Nachrichten. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Telefonische Vereinbarungen sind wirkungslos.

3. Alle Angaben des Dienstleisters auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung bzw. Liefervereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


§3 Preise und Zahlungen

1. Die Preise aus unseren Preislisten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt., soweit in der Preisliste nicht anders angegeben ist.

2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

3. Soweit nicht anders vereinbart ist, muss der vereinbarte Brutto-Mietpreis grundsätzlich im Voraus bezahlt werden. Nach Auftragsausführung werden zusätzlich angefallene Serviceleistungen und Gebühren in Rechnung gestellt. Eine eventuelle Schlussrechnung ist spätestens 14 Tage nach der Rechnungsstellung zu begleichen. Im Verzugsfalle muss der Mieter / Veranstalter Zinsen in Höhe von 20% p.a. auf den ausstehenden Betrag zahlen und trägt eventuell anfallende zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten, Vollzugskosten oder Gerichtskosten. Ein Pfand ist gegebenenfalls zu entrichten, hierauf wir im Einzelfall vorab hingewiesen.

4. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Dienstleister über den Betrag frei verfügen kann.

5. Alle Zahlungen haben direkt an Louis Rausch zu erfolgen. Zahlung nur Bar, Überweisung oder via Paypal. Vertreter sind ohne schriftliche Benennung des Dienstleisters nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt.


§4 Veranstaltungsort

1. Der Mieter/Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.

2. Der Mieter/Veranstalter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen, z.B. für die Nutzung von Fussgängerzonen oder öffentlichen Plätzen durch Transportfahrzeuge, sind beim Strassenverkehrs- oder Ordnungsamt durch ihn/sie zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der Mieter/Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.


§5 Rücktritt und Änderungen

1. Der Mieter/Veranstalter muss den vereinbarten Butto-Mietpreis an den Dienstleister zahlen, um seine Anfrage zu reservieren. Die Reservierung wird unmittelbar nach Geldeingang gültig.

2. Bei Stornierung der Reservierung mit einer Frist von sieben Tagen oder weniger, behält der Dienstleister die vom Mieter/Veranstalter gezahlte Summe zu 100%.

3. Bei Stornierung der Reservierung mit einer Frist von über sieben Tagen, erstattet der Dienstleister eine Rückzahlung von 2% der Summe für jeden weiteren Tag entfernt zum Buchungsdatum. Bei Stornierung mit einer Frist von mindestens 57 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, werden 100% der Summe an den Mieter/Veranstalter zurückgezahlt.

4. Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen um wirksam zu sein.

5. Der Dienstleister kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung zurücktreten.

6. Der Dienstleister behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten Geräte jederzeit durch gleichwertige Geräte anderer Hersteller oder desselben Herstellers zu ersetzen.

7. Kosten, verursacht durch Liefer- und Leistungsverzögerungen des Dienstleisters, die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen Ereignissen eingetreten sind (hierzu gehören auch  nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.), hat der Dienstleister nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Dienstleister die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


§6 Besondere Regelungen für Open-Air Veranstaltungen

1. Der Mieter/Veranstalter muss bei der Verwendung von Open-Air Bühnen sicherstellen, dass es sich um einen ebenen, verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 500kg/m2 handelt.

2. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7 Bft die Veranstaltungsbühne bzw. -fläche umgehend zu räumen.

3. Alle ausgeliehenen Mietobjekte sind vor Regen und Feuchtigkeit sachgemäß zu schützen.

4. Beim Betrieb mit Generator-Strom aus fremden Generatoren ist sicherzustellen, dass die Leistung des Generators für alle angeschlossenen Geräte ausreicht. Darüber hinaus müssen Stromschwankungen durch die Verwendung eines Stabilisators/Inverters ausgeglichen werden, um Schäden an den Mietobjekten zu vermeiden.

5. Für eine ggf. notwendige bautechnische Abnahme der Bühne, sowie alle anderen erforderlichen Genehmigungen, sorgt der Mieter/Veranstalter. Dieser trägt auch die dafür anfallenden Kosten.


§7 Mietobjekte

1. Die Mietobjekte sind und bleiben Eigentum von Louis Rausch.

2. Mit der Entgegennahme durch den Mieter/Veranstalter (wenn Personal des Dienstleisters die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung) gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.

3. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so haftet der Dienstleister nicht für hierdurch entstandene Schäden bzw. Kosten.

10. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung, Bedienfehler oder unsachgemäße Handhabung des geliehenen Equipments durch den Mieter/Veranstalter oder Dritte verursacht werden. Der Mieter/Veranstalter ist ferner verpflichtet, die Anweisungen und Hinweise des Verleihers zur sicheren und ordnungsgemäßen Verwendung des Equipments zu befolgen

4. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter/Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter/Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden Personen Zugang zu den Mietobjekten haben.

5. Die Weitergabe der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.

6. Der Mieter/Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch unsachgemässem Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal des Dienstleisters geliefert und aufgestellt wurden. Der Mieter/Veranstalter hat daher für eine fachgemässe Bewachung der Mietobjekte zu sorgen.

7. Werden die gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemässen Zustand  zurückgegeben, so ist der Dienstleister berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.

8. Für jegliche Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaften Strom, Stromschwankungen oder durch Mängel an den, vom Mieter/Veranstalter verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw. entstehen, haftet der Mieter/Veranstalter in vollem Umfang. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Mieter/Veranstalter durchzuführen.

9. Eventuelle Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten ist unverzüglich an den Dienstleister zu melden. Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmassnahmen dürfen nur vom Personal des Dienstleisters durchgeführt werden.


§8 Personal des Dienstleisters

1. Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet der Dienstleister nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.

2. Der Mieter/Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung des Personals des Dienstleisters während der Auf und Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.


§9 Rückgabe

1. Die ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.

2. Werden die aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht, so fallen für jeden angefangenen Tag (1 Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der einzelnen Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten dann nicht mehr. Über abhandengekommene Geräte muss der Dienstleister unverzüglich informiert werden. Zusätzlich hat der Mieter/Veranstalter einen Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen, sobald das Fehlen der Geräte bemerkt wird. Alle abhandengekommenen bzw. gestohlenen Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt werden.

3. Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter/Veranstalter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die dem Dienstleister dadurch entstanden sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der Mieter/Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückholfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich der Dienstleister das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem Mieter Veranstalter in Rechnung zu stellen.

4. Alle Kosten für, vom Mieter/Veranstalter zu vertretende, Schäden werden spätestens zum, von dem Dienstleister gesetzten, Termin fällig und müssen dann umgehend beglichen werden.

5. Die Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen Überprüfung (dies kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der Rückgabe geschehen) festgestellt werden, so hat der Mieter/Veranstalter die Kosten für festgestellte Schäden sofort nach der Benachrichtigung zu begleichen.

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